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   BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56   

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BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56 (https://dejure.org/1957,5935)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1957 - VIII ZR 262/56 (https://dejure.org/1957,5935)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 262/56 (https://dejure.org/1957,5935)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.03.1955 - II ZR 238/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Denn die Anwendung der § § 308 Abs. 1, 309 BGB beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach dem Wegfall vorgesehen ist, sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden soll (BGH Urt. v. 28. April 1953 - I ZR 64/52 - LM § 134 BGB Nr. 7; BGH Urteil vom 14. März 1955 - II ZR 238/54 -, S 5/6).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, kann keine Partei mit der Einrede der Arglist gehört werden, wenn weiter nichts vorliegt, als daß beide Vertragsteile bewußt oder wenn sie unbewußt gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und das Geschäft als gültig behandelt haben (vgl. RGZ 153, 59; BGH Urteil vom 14. März 1955 - II ZR 238/54 - S 6).

  • RG, 04.05.1923 - II 310/22

    1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Eine Pflicht des Bereicherten zur Auskunfterteilung und unter Umständen auch zur Rechenschaftslegung ist zwar nicht grundsätzlich, aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in besonderen Fällen anzuerkennen, nämlich dann, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarer Unkenntnis über den Umfang seines Anspruches befindet und diese Unkenntnis sich aus dem Wesen des besonderen Rechtsverhältnisses ergibt, das so beschaffen sein muß, daß der Berechtigte von vornherein auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, um Ansprüche überhaupt oder ihren Umfang bestimmen zu können (RGZ 108, 1; RG JW 1935, 506 Nr. 2; vgl. auch RGZ 171, 129, 135, 136; BGH Urteil vom 21. Mai 1952 - II ZR 202/51 - S 20, 21).
  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 37/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Es erscheint in diesem Zusammenhang jedoch angebracht darauf hinzuweisen, daß der Anspruch der Klägerin hierauf sich auch aus § § 990, 989 BGB V in Verbindung mit § 281 BGB herleiten laßt und daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Schadensersatzanspruch aus § § 990, 989 BGB nicht entgegengehalten werden kann, daß die Klägerin ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe (vgl. BGH Urteil vom 14. Juni 1951 - IV ZR 37/50 - NJW 1951, 643; BGH Urteil vom 21. Juni 1952 - II ZR 195/51 - S 12).
  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 64/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Denn die Anwendung der § § 308 Abs. 1, 309 BGB beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach dem Wegfall vorgesehen ist, sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden soll (BGH Urt. v. 28. April 1953 - I ZR 64/52 - LM § 134 BGB Nr. 7; BGH Urteil vom 14. März 1955 - II ZR 238/54 -, S 5/6).
  • RG, 12.11.1936 - IV 202/36

    Über die Einrede unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Nichtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, kann keine Partei mit der Einrede der Arglist gehört werden, wenn weiter nichts vorliegt, als daß beide Vertragsteile bewußt oder wenn sie unbewußt gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und das Geschäft als gültig behandelt haben (vgl. RGZ 153, 59; BGH Urteil vom 14. März 1955 - II ZR 238/54 - S 6).
  • BGH, 21.05.1952 - II ZR 202/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Eine Pflicht des Bereicherten zur Auskunfterteilung und unter Umständen auch zur Rechenschaftslegung ist zwar nicht grundsätzlich, aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in besonderen Fällen anzuerkennen, nämlich dann, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarer Unkenntnis über den Umfang seines Anspruches befindet und diese Unkenntnis sich aus dem Wesen des besonderen Rechtsverhältnisses ergibt, das so beschaffen sein muß, daß der Berechtigte von vornherein auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, um Ansprüche überhaupt oder ihren Umfang bestimmen zu können (RGZ 108, 1; RG JW 1935, 506 Nr. 2; vgl. auch RGZ 171, 129, 135, 136; BGH Urteil vom 21. Mai 1952 - II ZR 202/51 - S 20, 21).
  • RG, 07.06.1943 - II 34/43

    1. Darf das Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Eine Pflicht des Bereicherten zur Auskunfterteilung und unter Umständen auch zur Rechenschaftslegung ist zwar nicht grundsätzlich, aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in besonderen Fällen anzuerkennen, nämlich dann, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarer Unkenntnis über den Umfang seines Anspruches befindet und diese Unkenntnis sich aus dem Wesen des besonderen Rechtsverhältnisses ergibt, das so beschaffen sein muß, daß der Berechtigte von vornherein auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, um Ansprüche überhaupt oder ihren Umfang bestimmen zu können (RGZ 108, 1; RG JW 1935, 506 Nr. 2; vgl. auch RGZ 171, 129, 135, 136; BGH Urteil vom 21. Mai 1952 - II ZR 202/51 - S 20, 21).
  • BGH, 21.06.1952 - II ZR 195/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 262/56
    Es erscheint in diesem Zusammenhang jedoch angebracht darauf hinzuweisen, daß der Anspruch der Klägerin hierauf sich auch aus § § 990, 989 BGB V in Verbindung mit § 281 BGB herleiten laßt und daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Schadensersatzanspruch aus § § 990, 989 BGB nicht entgegengehalten werden kann, daß die Klägerin ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe (vgl. BGH Urteil vom 14. Juni 1951 - IV ZR 37/50 - NJW 1951, 643; BGH Urteil vom 21. Juni 1952 - II ZR 195/51 - S 12).
  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 111/61

    Anspruch auf Bewilligung einer Auflassung und Eintragung eines Teilgrundstücks im

    Es hat sich dabei zutreffend auf die Rechtsprechung dahin bezogen, daß keine Partei mit der Einrede der Arglist gehört werden kann, wenn weiter nichts vorliegt, als daß beide Parteien bewußt oder unbewußt gegen § 313 BGB verstoßen haben (BGH Urt. vom 14. März 1955, II ZR 238/54, S. 6/7 und vom 25. Juni 1958, VIII ZR 262/56, S. 9 jeweils unter Hinweis auf RGZ 153, 59, 61).
  • BGH, 03.12.1957 - VIII ZB 401/56

    Rechtsmittel

    Das Verbot ist noch in Geltung (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 262/56 - S. 4 mit Nachweisen BB 1957, 951; vgl. ferner BayObLGSt 4. NR 1954, 17).
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